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Soldatenversorgungsgesetz

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)


Während ihrer Dienstzeit können Soldaten auf Zeit nach § 7 SVG und Grundwehrdienstleistende nach den Richtlinien zur Berufsförderung für Grundwehrdienstleistende gefördert werden. Zum Dienstzeitende haben Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von vier und mehr Jahren Anspruch auf Fachausbildung nach § 5 SVG. Der Antrag ist jeweils rechtzeitig vor Kursbeginn beim zuständigen Kreiswehrersatzamt/Berufsförderungsdienst zu stellen. Weitere Auskünfte erhalten Sie an den jeweiligen Standorten.

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